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Donnerstag, 5 Dezember 2024
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    StartLifestyleEventsÄnderungen bei den Corona-Schnelltests ab Oktober

    Änderungen bei den Corona-Schnelltests ab Oktober

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    Die Bundesregierung stellt die Finanzierung kostenfreier Bürgertests am 10. Oktober 2021 ein. Bis auf Ausnahmefälle müssen Schnelltests dann selbst bezahlt werden. Dafür bestehen weiter zahlreiche Testmöglichkeiten im ganzen Stadtgebiet. Als Nachweis, um im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung beispielsweise an Veranstaltungen teilnehmen zu können, werden künftig jedoch nur noch Testbescheinigungen medizinischer Anbieter akzeptiert.

    Die Testverordnung der Bundesregierung wurde geändert. Sie regelt bislang einen Anspruch auf mindestens eine kostenlose Schnelltestung für alle Bürgerinnen und Bürger. Dieser Anspruch besteht ab dem 11. Oktober nicht mehr. Die Corona-Schutzimpfung stellt die größte Sicherheit gegen einen schweren Krankheitsverlauf dar und ist der wirksamste Schutz gegen die Pandemie. Da für alle Personen im Alter von mindestens 12 Jahren eine Möglichkeit besteht, die Corona-Schutzimpfung zu erhalten, ist der Bedarf an Schnelltests erheblich gesunken. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ersetzt in Hamburg im Alltag ein negatives Testergebnis. Es gibt nur einzelne Bereiche, in denen darüber hinaus regelmäßige Tests durchgeführt werden, um eine zusätzliche Sicherheit zu schaffen. Dazu zählen unter anderem Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

    Wer kann weiterhin kostenfreie Tests in Anspruch nehmen?

    Die kostenfreien Tests werden im Wesentlichen nur noch für die Personengruppen angeboten, für die keine Möglichkeit besteht, sich durch eine Impfung gegen das Corona-Virus zu schützen. Insbesondere gilt dies bis Ende des Jahres für alle unter 18 Jahren (ab dem 1. Januar 2022 nur noch für Kinder unter 12 Jahren). Dies gilt außerdem für Schwangere im ersten Drittel einer Schwangerschaft, sowie für Personen, die sich wegen einer Infektion isolieren und den Test nach Abklingen der Symptome zur Beendigung der Absonderung machen müssen. (§4a der Coronavirus-Testverordnung des Bundes)

    Gibt es besondere Regelungen für Kinder?

    Ja. Da die im Rahmen der Kinderbetreuung und der Schule weiterhin regelmäßig Test durchgeführt werden, müssen Schülerinnen und Schüler im Alltag keinen zusätzlichen negativen Testnachweis vorzeigen. Ein Nachweis über den Schulbesuch, beispielsweise der Schülerausweis, eine Schulbescheinigung oder die Schüler-Fahrkarte, reichen aus. Auch während der Herbstferien ist kein Testnachweis erforderlich.

    Für Kinder unter 12 Jahren (bis zum 31.12.2021 für Kinder unter 18 Jahren) können darüber hinaus jedoch auch an den Teststellen weiterhin kostenfrei Tests durchgeführt werden, da für sie keine Corona-Schutzimpfung verfügbar ist (bzw. erst seit kurzem ab dem Alter von 12 Jahren möglich ist).

    Ich benötige einen negativen Corona-Test, um an einer Veranstaltung teilnehmen zu können. Wo kann dieser Test in Anspruch genommen werden?

    Weiterhin bestehen zahlreiche kostenpflichtige Testmöglichkeiten beispielsweise in Arztpraxen, Apotheken, bei Hilfsorganisationen oder bei Angeboten von Laboren, beispielsweise am Hamburger Flughafen oder an den Asklepios-Kliniken. Ein kontinuierlich aktualisierter Überblick ist unter www.hamburg.de/corona-schnelltest bzw. für die Praxen unter  www.eterminservice.de/terminservice abrufbar. Daneben werden gegenwärtig auch noch weitere kommerzielle Testzentren betrieben. Dort kann ein Test durchgeführt werden, der ausschließlich der eigenen Information dient. Diese Testzentren sind ab dem 11. Oktober nicht mehr durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt und dürfen ab diesem Datum keine Testbescheinigungen mehr ausstellen, die im Rahmen der Eindämmungsverordnung akzeptiert werden.

    Woran können Veranstalter oder Betreiber erkennen, welche Testbescheinigung akzeptiert werden darf?

    Künftig dürfen ausschließlich Testergebnisse akzeptiert werden, die von einem medizinischen Anbieter durchgeführt wurden. Das bedeutet:

    Ein Testbefund muss von einer Arztpraxis, einer Apotheke oder einem Labor ausgestellt sein (hierzu zählen auch alle PCR-Tests).

    Alle anderen Ergebnisse von kommerziellen Testzentren dürfen nicht mehr akzeptiert werden. Sie dienen nur der Information des Getesteten und sind eine Momentaufnahme. Sie stellen daher keinen Nachweis im Sinne der 3-G-Zugangsregelung dar.

    Ein Schnelltestergebnis darf weiterhin höchstens 24 Stunden vor dem Betreten festgestellt worden sein, ein PCR-Testergebnis gilt 48 Stunden. Der Nachweis über die Genesung darf maximal sechs Monate alt sein.

    Alternativ besteht zudem oftmals die Möglichkeit, dass vor Ort unter Aufsicht ein Schnelltest durchgeführt wird.

    Die Behörden empfehlen, den Nachweis über den Impfschutz vorrangig über den digitalen Impfpass zu kontrollieren. Neben dem Impfnachweis muss ein Ausweisdokument vorgewiesen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Person den Impfnachweis nutzt. Der zuverlässigste und einfachste Weg für Veranstalter, die Kontrolle rechtssicher durchzuführen, ist die CovPass-Check-App (www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app).

    Im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung dürfen Geimpfte, Genesene und negative Getestete eingelassen werden, es müssen aber zum Schutz aller Beteiligten weiterhin Maskenpflicht, Beschränkungen der Teilnehmerzahl und weitere besondere Vorkehrungen beachtet werden. Veranstaltungen oder Einrichtungen, bei denen nur Geimpfte und Genesene zusammenkommen („2-G“), sind erheblich sicherer. Unter diesen Bedingungen gibt es daher keine Höchstgrenze bei der Personenzahl und keine Maskenpflicht mehr (vgl. §10j, www.hamburg.de/verordnung).

    Werden weiterhin Schnelltests in Betrieben angeboten?

    Ja. Diese Tests dienen der Sicherheit am Arbeitsplatz. Es dürfen allerdings keine Bescheinigungen mehr ausgestellt werden, die im Alltag verwendet werden können. Für die außerbetriebliche Verwendung muss ein Test auf eigene Kosten durchgeführt werden.

    Werden weiterhin Tests für Besuche bspw. in Pflegeeinrichtungen durchgeführt?

    Ja. Wohneinrichtungen der Pflege müssen ein Schutzkonzept erstellen und nicht geimpfte Besucherinnen und Besucher müssen sich vor dem Besuch einem Schnelltest unterziehen, dessen Ergebnis negativ ausfallen muss. Dieser Test hat nur für den Besuch selbst Gültigkeit. Hier kann zukünftig ebenfalls keine Testbescheinigung mehr ausgestellt werden, die im Rahmen des 3-G-Zugangsmodells in anderen Bereichen akzeptiert werden darf.